Association penalties
Association penalties according to §23 paragraph 2
Folgende Verfehlungen können im WEH. e.V. geahndet werden:
- vereinsschädigendes Verhalten,
- Sachbeschädigung,
- Beitragsrückstand,
- Stören der Etagengemeinschaft,
- Verstöße gegen die Hausordnung,
- Verstöße gegen Beschlüsse des Haussenats,
- Unentschuldigtes Fernbleiben von Haussenaten und Etagenversammlungen
- Verstöße gegen Geschäftsordnungen und Nutzungsregeln der Einrichtungen
- Weitergabe/Teilung des eigenen Internetzuganges (siehe gesonderte Regelung unten)
Der Vorstand kann dafür mehrheitlich eine oder mehrere der folgenden Strafen verhängen:
- Rüge,
eine mündliche Kritik des Vorstandes am Verhalten der Person - Ermahnung, Warnung
mündliche Androhung des Ausschlusses von allen Vereinseinrichtungen - Verweis,
schriftliche Androhung des Vereinsauschlusses bei weiteren Verstößen - Ausschluss von allen Vereinseinrichtungen
zwischen 3 Tagen und zwei Wochen - Antrag auf Vereinsausschluss (gemäß §8 Abs. 2 )
Alle Verfehlungen, die nicht in der Liste aufgeführt sind, deren Ahndung aber in einer übergeordneten Ordnung (Hausordnung, Gesetze) geregelt ist, können ebenso vom Vorstand gemäß dieses Kataloges geahndet werden und können in diesem Fall zusätzlich zur Strafverfolgung bei der entsprechenden Einrichtung angezeigt werden.
Ordnungen von Einrichtungen des WEH e.V. können weitere Strafmaßnahmen, die sich auf ihre Einrichtung beschränken müssen, festlegen.
Bei Verstößen gegen Beschlüsse der Etagenversammlung, wegen des „Störens der Etagengemeinschaft“ und dem wiederholten unentschuldigtem Fernbleiben von Etagenversammlungen handelt der Vorstand nur auf Anzeige der zuständigen Etagenversammlung.
Bei Verstößen gegen Ordnungen und Nutzungsregeln von Einrichtungen des WEH e.V. handelt der Vorstand nur auf Anzeige der entsprechenden Einrichtung.
Jedes ordentliche Mitglied kann beim Vorstand oder dem Haussenat ein Fehlverhalten zur Ahndung anzeigen.
Der Ausschluss von Vereinseinrichtungen über zwei Wochen hinaus sowie der Verhängung von Geldstrafen bedarf der Zustimmung des Haussenats (§13) oder der Mitgliederversammlung (§11).
Für die Anwendung des Maßnahmen-Kataloges gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Die §8 und §9 bleiben von dieser Regelung unberührt.
Für den Verzugsfall bei Schadensersatzforderungen regelt die Gebührenordnung näheres.
Weitergabe / Teilung des eigenen Internetzuganges mit anderen Personen
Die Zurverfügungstellung der Vereinseinrichtungen Internet an im Haus
lebende Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, wird mit einer Geldstrafe von 150€ geahndet.
Wird der eigene Internetzugang einer Person zur Verfügung gestellt, die zum Zeitpunkt der
Zurverfügungstellung von einer Internetsperre betroffen ist, wird der Internetzugang des teilenden
Vereinsmitgliedes bis zum Ende der Sperre des originär bestraften Mitgliedes gesperrt.
Zusätzlich wird die Internetsperrung sowohl des teilenden wie auch des originär bestraften
Mitgliedes um den Zeitraum einer Woche verlängert.
Die Höchstsperrdauer darf in Summe den Zeitraum von zwei Wochen nicht überschreiten.
Die Möglichkeit zusätzlicher Sanktionen in besonders schweren oder sich wiederholenden Fällen
bleibt davon unberührt.