Fahrrad-AG

Die Fahrrad-AG des WEH ist primär zuständig für die Organisation und Verwaltung der Fahrradstellplätze im Fahrradkeller des Hauses sowie die Stellplätze vor dem Haus.

Da die Stellplätze im Fahrradkeller interessierten Bewohnern fest zugewiesen sind, organisieren wir als AG die Warteliste sowie die Stellplatzvergabe und achten darauf, dass dort keine fremden Fahrräder abgestellt werden. Auf dieser Seite (nur erreichbar aus dem Wohnheimnetzwerk) kannst du dich auf die Warteliste für einen Stellplatz im Fahrradkeller eintragen.

Für die Stellplätze vor und neben dem Haus führen wir in regelmäßigen Abständen Entrümpelungsaktionen durch, da sich hier vielfach nicht mehr fahrbereite Fahrräder befinden oder Fahrräder, die keinem Bewohner mehr gehören.


Stand: 10. April 2019

Einleitung
Dies ist die Fahrradordnung des Walter-Eilender-Hauses, im folgenden WEH genannt, Wohnheim des Studierendenwerkes Aachen AöR, vom 10.04.2019, die durch die Fahrrad AG und deren Sprecher vertreten wird. Jeder Bewohner, der sein Fahrrad im Keller oder Außenbereich des WEH abstellen möchte, liest sich diese Fahrradordnung durch. Sie kann jederzeit auf der Webseite www2.weh.rwth-aachen.de eingesehen werden.

§1 Gültigkeitsbereich
(1) Die Gültigkeit dieser Fahrradordnung erstreckt sich von den Kellerräumen bis hin zu der
Außenanlage des WEH. Diese Fahrradordnung findet Anwendung auf alle sich in diesen Bereichen befindlichen Fahrrädern. Mit der Abstellung eines Fahrrades im o.g. Bereich, der Eintragung in die Stellplatz-Warteliste oder der Annahme eines Stellplatzes im Fahrradkeller wird diese Ordnung automatisch anerkannt.

§2 Ziele der Fahrrad AG
(1) Die Fahrrad AG des WEH e.V. wurde ins Leben gerufen, um die Verfügbarkeit von Fahrrad-
Stellplätzen im in §1 benannten Gültigkeitsbereich, sowie deren bestimmungsmäßige Nutzung zu
gewährleisten.
(2) Die Fahrrad AG führt jährlich eine Fahrrad-Aktion (§7) durch, bei der verwaiste Fahrräder im
Gültigkeitsbereich gemäß §1 entfernt werden.
(3) Die Fahrrad AG fördert die Aktion „Stadtradeln“ des Klima-Bündnisses. Außerdem wird das
türmeübergreifende Team „Towers on the ride“ beworben, um möglichst viele Bewohner zu der
Teilnahme an dieser Aktion zu ermutigen.

§3 Fahrrad-Stellplätze in den Kellerräumen des WEH
(1) Für die Nutzung der Fahrrad-Stellplätze gelten spezielle Regeln. Diese sind nachfolgend
beschrieben, in ausführlicher Form ebenfalls auf der Webseite www2.weh.rwth-aachen.de einsehbar und in Kurzform im Keller ausgehängt.
(2) Die Anmeldung für einen Fahrrad-Stellplatz erfolgt ausschließlich über ein Online-Vergabesystem unter http://weh.ac/bikeslot. Eine persönliche Anmeldung bei einem Fahrrad AG Mitglied ist nicht zulässig. Ferner besteht auch kein Anspruch auf einen Fahrrad-Stellplatz in den Kellerräumen des WEH, da im Außenbereich weitere Stellplätze zur Verfügung stehen. Bei erfolgter Anmeldung wird der Bewohner in eine Warteliste aufgenommen. Wird ein Stellplatz frei, so wird der freie Platz an Listenplatz 1 vergeben.
(3) Wer einen Stellplatz zugewiesen bekommen hat, ist berechtigt, sein Fahrrad auf dem ihm
zugewiesenen Platz im Keller abzustellen. Das abgestellte Fahrrad muss dem Bewohner selbstgehören. Fremde Räder werden entfernt und eingelagert (§6). Die Stellplatzzuweisung endet spätestens mit Ende des Mietvertrages des Zimmers. Die Fahrrad AG behält sich vor,
Stellplatzzuweisungen vorzeitig zurückzunehmen und den Platz einem anderen Bewohner zuzuteilen.
(4) Wer sein Zimmer untervermietet, muss sich vor dem Auszug bei der Fahrrad AG melden. Der
Bewohner verliert damit seinen Fahrrad-Stellplatz automatisch. Jedoch wird er in der Warteliste auf Platz 1 gesetzt, sodass dieser nach Rückkehr schnellstmöglich wieder einen Fahrrad-Stellplatz im Keller erhält. Bei illegaler Untervermietung oder verspäteter Mitteilung über die Untervermietung des Zimmers erlischt der Anspruch eines Fahrrad-Stellplatzes augenblicklich. Des Weiteren wird der Bewohner von der Warteliste gestrichten. Eine Weitergabe des Stellplatzes an einen Untermieter ist nicht möglich.
(5) Jeder Inhaber eines Stellplatzes verpflichtet sich dazu, sein Fahrrad verkehrstüchtig zu halten. Nicht verkehrstüchtige Fahrräder sind in §5 beschrieben. Nicht verkehrstüchtige Fahrräder werden, nach einer entsprechenden Mitteilung an den Stellplatzinhaber und einer Fristsetzung von wenigstens zwei Wochen, aus dem Keller entfernt, und der Anspruch auf den Stellplatz erlischt. Ein eigener Fahrradständer ist nicht verpflichtend. Mehr noch als das ist die Nutzung des eigenen Fahrradständers im Keller zu vermeiden, um den Platz optimal auszunutzen.
(6) Es darf nur ein Fahrrad pro Stellplatz abgestellt werden. So kann ein problemloses Ein- und
Ausparken gewährleistet werden.
(7) Ist ein Fahrrad-Stellplatz länger als 4 Wochen nicht in Benutzung und der Bewohner reagiert nicht auf Kontaktversuche durch die Fahrrad AG, erlischt der Anspruch auf den Fahrrad-Stellplatz, der Bewohner wird aus der Warteliste gestrichen und der Platz wird neu vergeben.

§4 Fahrrad-Stellplätze im Außenbereich des WEH
(1) Das Abstellen von Fahrrädern im Eingangsbereich des WEH und hinter dem Haus bedarf keiner vorherigen Registrierung oder Anmeldung.
(2) Die abgestellten Fahrräder sollten über einen eigenen Fahrradständer verfügen, da nicht an allen Stellplätzen im Außenbereich des Hauses die Fahrräder selbstständig stehen können.
(3) Es dürfen nur verkehrstüchtige Fahrräder (§5) im Außenbereich abgestellt werden. Nicht
verkehrstüchtige Fahrräder werden von der Fahrrad AG entfernt und eingelagert (§6). Gleiches gilt für Einzelteile von Fahrrädern wie Reifen, Rahmen, oder ähnliches.
(4) Da nicht genügend Stellplätze für jeden Bewohner zur Verfügung stehen, ist die Abstellung von mehr als einem Fahrrad pro Bewohner nicht zulässig. Zweiträder dürfen auch nicht im Außenbereich des WEH abgestellt werden. Ausgenommen sind Fahrräder von Gästen der Bewohner.

§5 Nicht verkehrstüchtige oder herrenlose Fahrräder
(1) Fahrräder, bei denen mindestens eines der folgenden Teile fehlt, gelten als nicht verkehrstüchtig und dürfen daher weder in den Kellerräumen noch in der Außenanlage des WEH abgestellt werden:
Vorderrad, Hinterrad, Kette, Kurbelsatz, Pedalsatz, Kettenblatt, Sattel, Lenker.
(2) Fahrräder, bei denen die in (1) genannten Teile derart schwer beschädigt sind, dass eine Nutzung des Fahrrads ausgeschlossen werden kann, gelten ebenfalls als nicht verkehrstüchtig.
(3) Fahrräder, die erkennbar über einen längeren Zeitraum nicht benutzt wurden, werden als herrenlos oder eigentümerlos angenommen. Hierzu sind wenigstens zwei der folgenden Merkmale zu erfüllen:
a) beide Reifen sind luftlos,
b) starker und erkennbarer Rost an Rahmen oder Kette,
c) deutliche Schäden an den in §5 Abs. 1 genannten Bauteilen,
d) witterungsbedingte oder anderweitig hervorgerufene Verschmutzungen des Fahrrades,
beispielsweise auf dem Sattel, die nahelegen, dass das Fahrrad über einen längeren Zeitraum
nicht bewegt wurde.
(4) Nicht verkehrstüchtige Fahrräder werden von der Fahrrad AG markiert und dokumentiert, um den Eigentümer darauf aufmerksam zu machen. Dieser hat daraufhin zwei Wochen, bei Beantragung auch länger, Zeit, die von der Fahrrad AG erhobenen Mängel zu beseitigen.

§6 Entfernung von Fahrrädern
(1) Die Fahrrad AG ist berechtigt, Fahrräder von den Stellplätzen im Keller und in der Außenanlage des WEH zu entfernen, wenn folgende Fälle eintreten:
a) Das Fahrrad ist nicht verkehrstüchtig gemäß §5 Abs. 1 und 2.
b) Es wird gegen die Stellplatznutzung gemäß §3 verstoßen.
c) Es wird gegen die Stellplatznutzung gemäß §4 verstoßen.
d) Das Fahrrad wird als eigentümerlos angenommen gemäß §5 Abs. 3.
(2) Das Fahrradschloss wird nicht erstattet, sollte dies bei der Entfernung des Fahrrades zu Schaden gekommen und die Entfernung des Fahrrades durch §6 Abs. 1 legitimiert gewesen sein.
(3) Die entfernten Fahrräder werden mindestens sechs Monate eingelagert. Die Entfernung und der Grund ebendieser wird von Seiten der Fahrrad AG dokumentiert. Rahmennummer, Fabrikat,
Markenname und markante Merkmale werden vermerkt.
(4) Der Besitzer kann sein Fahrrad bei einem Mitglied der Fahrrad AG abholen, wenn er geeignet
glaubhaft machten konnte, Eigentümer des Fahrrads zu sein. Geeignet sind neben der Vorlage des Kaufvertrages die Rahmennummer oder eine genaue Beschreibung des Fahrrads durch Fabrikat, Art, Farbe, Aussehen, Zustand und besonderer Merkmale. Außerdem eignet sich auch der Schlüssel zu dem Fahrradschloss als Identifikation des Eigentümers. Kann der Abholer sein Rad nur durch persönliche Sichtung identifizieren, so wird das Fahrrad herausgegeben, wenn sich der Abholer ausgewiesen hat und Bewohner des Hauses ist. Name des Abholers und Rahmennummer werden in diesem Fall notiert.
(5) Wird ein verkehrsuntüchtiges Fahrrad zurückgegeben, so hat der Eigentümer 14 Tage Zeit, das Fahrrad wieder in einen verkehrstüchtigen Stand zu versetzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so darf die Fahrrad AG das Fahrrad erneut entfernen und verfährt wie in §6 Abs. 1.

§7 Fahrrad-Aktion
(1) Die Fahrrad AG verpflichtet sich, einmal im Jahr eine Fahrrad-Aktion durchzuführen.
(2) Bei der Fahrrad-Aktion werden verwaiste und verkehrsuntaugliche Fahrräder (gemäß §5 Abs. 1 und 2) aus dem Keller und der Außenanlage des WEH entfernt.
(3) Die Fahrrad AG muss den Bewohnern des Hauses respektive den Eigentümern der Fahrräder eine Frist von mindestens vier Wochen einräumen, nicht verwaiste Fahrräder zu kennzeichnen. ZurKennzeichnung eignen sich u.a. Eintrittsbänder, die von der Fahrrad AG zur Verfügung gestellt werden müssen.

§8 Entsorgung von (verwaisten) Fahrräder
(1) Ist eine Frist von sechs Monaten verstrichen, ohne dass sich ein Eigentümer zu einem Fahrrad
gemeldet hat, werden entfernte Fahrräder einer gemeinnützigen Organisation, beispielsweise der
Wabe e.V., gespendet.

§9 Verstoß gegen die Fahrradordnung
(1) Ein Verstoß gegen die Fahrradordnung wird nach dem Strafenkatalog des WEH e.V. des geahndet. Außerdem erlischt der Anspruch eines möglichen Fahrrad-Stellplatzes im Keller oder der Platz in der Warteliste.

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