Netzwerkordnung

Netzwerkordnung
des
Walter-Eilender-Hauses (WEH e.V.)
(Wohnheim des Studentenwerks Aachen)

Stand: 17. November 2010

Einleitung

Dies ist die Netzwerkordnung des Walter-Eilender-Hauses, im folgenden WEH genannt, Wohnheim des Studentenwerkes Aachen AöR, vom 17.11.2010 in der Version 1.0 die durch die Netzwerk AG, im folgenden NetzAG genannt, und deren Sprecher vertreten wird.

Jeder Benutzer liest diese Netzordnung vor der Anmeldung. Die Netzordnung kann jederzeit auf der Webseite www.weh.rwth-aachen.de nachgelesen werden.

Die Netzwerkordnung wurde am 17.11.2010 auf der Hausvollversammlung des WEH e.V. beschlossen.

§1 Definition des Netzwerkes

  1. Das Netzwerk des WEH, im Folgenden nur noch WEH-Netz genannt, ist definiert als das Netzwerk innerhalb des WEH und reicht bis zum Gateway (Router) im WEH. An diesem Punkt enden ebenfalls die Vereinseinrichtungen des WEH e.V.. Der Internetanschluss an das weltweite Netz (www) wird durch einen Anschluss an das Netzwerk der RWTH Aachen und somit an das deutsche Forschungsnetz (DFN) und das pan-europäische Internet-Verbindungsnetzwerk der europäischen Forschung (GÉANT) realisiert. Mit Anschluss an das WEH-Netz erfolgt automatisch ein Zugang zum Netzwerk der RWTH Aachen. Dieser kann jedoch durch die NetzAG getrennt werden.
  2. Das WEH-Netz als Teil des Hochschulnetzwerkes der RWTH unterliegt jederzeit der Netzwerkordnung der RWTH Aachen. Diese wird mit Anschluss und Nutzung des Netzes automatisch akzeptiert.

§2 Ziel der NetzAG und Sinn des Netzwerkes

  1. Die NetzAG hat es sich zum Ziel gesetzt, jedem Bewohner des WEH einen Internetanschluss zu ermöglichen, der primär dem Studium dienen soll. Des Weiteren erhält jeder Nutzer die Möglichkeit einer eigenen E-Mail-Adresse. Die NetzAG setzt es sich zum Ziel, den WEH e.V. in der Förderung des studentischen Zusammenlebens und der Gemeinschaft im WEH zu unterstützen.
  2. Die NetzAG ist Betreiber des Netzwerkes im WEH gemäß den Netzwerkrichtlinien der RWTH Aachen. Sie ist Bestandteil der studentischen Selbstverwaltung des WEH e.V. und vom Haussenat sowie vom Studentenwerk Aachen AöR beauftragt, das Netz aufzubauen, zu pflegen und zu verwalten. In dieser Funktion überwacht die NetzAG die Funktionalität und Sicherheit des Netzwerkes unter Berücksichtigung des Gesamtnetzwerkes der RWTH, möchte das Netzwerk aber so wenig wie möglich überwachen und reglementieren.
  3. Die NetzAG ist Bestandteil der studentischen Selbstverwaltung und führt sämtliche Arbeiten auf ehrenamtlicher Basis durch.

§3 Eigentum der NetzAG

  1. Die Netzwerkkasse ist Teil der Kasse des WEH e.V. Die Verwaltung über die Kasse ist in der Vereinssatzung des WEH e.V. geregelt.
  2. Das der NetzAG zugeordnete Eigentum des WEH e.V. (alle gespendeten oder anderweitig erworbenen Gegenstände) darf nur vereinsintern von der NetzAG genutzt und verliehen werden. Die Veräußerung von solchem Eigentum erfolgt durch den WEH e.V., vertreten durch die Mitglieder der NetzAG. Für den Fall, dass die NetzAG nicht existiert, bewahrt der Vorstand des WEH e.V. die Güter für die Übergangszeit auf.

§4 Haftung der NetzAG

  1. Die NetzAG versteht sich selbst als Dienstanbieter (Service-Provider) und stellt somit nur den physikalischen Netzwerkanschluss zur Verfügung.
  2. Der WEH e.V. sowie die NetzAG im speziellen kann nicht für das Handeln ihrer Nutzer verantwortlich gemacht werden. Für Inhalte (z.B. Serverdienste auf eigener Hardware) ist jeder Nutzer selbst verantwortlich. Die NetzAG behält es sich vor, Daten unzugänglich zu machen.
  3. Der WEH e.V. sowie die NetzAG im speziellen kann nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die dem Nutzer durch Anschluss an das WEH-Netz entstanden sind. Insbesondere gilt das für Schäden, die durch Blitzeinschlag oder elektrische Probleme, oder durch Befall einer Schadsoftware entstanden sind.
  4. Die NetzAG garantiert keine Verfügbarkeit des Netzes, der Serverdienste, oder der Dienste innerhalb des Hauses (Drucken, Waschen).

§5 Nutzung des Netzwerkes

  1. Die Benutzung des WEH-Netzes ist ausschließlich Vereinsmitgliedern des WEH e.V. vorbehalten und kann von diesen benutzt werden, sofern diese nicht gegen die Netzwerkordnung verstoßen, den Anweisungen der NetzAG zuwider handeln, durch einen Beschluss des Haussenates, des Vorstandes des WEH e.V. nach Abstimmung in einfacher Mehrheit oder eines gemäß der Vereinssatzung des WEH e.V. geregelten Grundes von der Nutzung des WEH-Netzes ausgeschlossen werden. Es besteht kein Anspruch auf Verfügbarkeit des WEH-Netzes. Für alle Dienste, bis auf die zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse, ist zudem ein Mietvertrag mit dem Studentenwerk Aachen AöR für das WEH erforderlich. Mit Anschluss an das WEH-Netz erklärt der Nutzer, dass er die Netzwerkordnung gelesen und akzeptiert hat. Weiterhin muss der Nutzer die erforderlichen Beiträge für das Netzwerk und den Verein entrichtet haben.
  2. Der Anschluss bzw. Zugang zum WEH-Netz muss auf den Namen des Mieters bzw. Zugangsberechtigten registriert sein. Die Weitergabe der persönlichen Zugangsdaten (Benutzername, Passwort, IP-Adresse) ist untersagt.
  3. Personen, die nicht im WEH wohnen, dürfen nicht an das WEH-Netz angeschlossen werden. Die NetzAG darf jedoch Ausnahmen zulassen, wenn ein Zusammenhang mit dem WEH oder den Türmen besteht.
  4. Ausdrucke, die mit den Druckern der NetzAG oder des WEH e.V. angefertigt und drei Tage nicht abgeholt wurden, dürfen von der NetzAG weggeworfen werden.
  5. Offizielle Mitteilungen erhalten die Nutzer per E-Mail an die Adresse, die sie bei der Anmeldung angegeben haben. Jeder Nutzer ist verpflichtet, mindestens einmal pro Woche seinen angegebenen E-Mail-Account auf neue Mails zu überprüfen und diese zu lesen.
  6. Um übermäßigen Netzwerkgebrauch durch Einzelne zu verhindern überwacht die NetzAG die Menge des Netzwerkverkehres und kann eine Grenze festsetzen, dessen Einhaltung durch technische Maßnahmen durchgesetzt wird.
  7. Der Nutzer darf durch geeignete Technik (Switch) weitere Computer oder computerähnliche Geräte (z.B. Spieleconsolen) an das WEH-Netz anschließen und kann dazu von der NetzAG weitere IP-Adressen, die zur Nutzung zu verwenden sind, erhalten. Die NetzAG kann bei mehr als einem Gerät pro Anschluss bestimmen, dass unter dem Anschluss des Nutzers keine weiteren Geräte mehr registriert werden dürfen. Technik, die außerhalb des Raumes steht, in welchem der Anschluss installiert ist, darf durch den Nutzer nicht angeschlossen werden. Der Nutzer darf keine Technik betreiben, durch die unberechtigte Personen Zugang zum Netzwerk erlangen können.
  8. Die Einrichtung von Subnetzen, zum Beispiel durch NAT-fähige Router, ist gemäß der Netzwerkordnung der RWTH untersagt. Die Einrichtung und Nutzung von eigenen Drahtlosnetzwerkverbindungen (z.B. WLan) außer den durch die NetzAG freigegebenen Drahtlosnetzwerkverbindungen ist gemäß der Netzwerkordnung der RWTH untersagt. Die NetzAG behält es sich vor, solche Geräte, die eine Drahtlosnetzwerkverbindung oder die Errichtung eines Subnetzes ermöglichen, umgehend abzuschalten oder den Nutzer vom Netzwerk zu trennen und auszuschließen. Ausnahmen bilden von der NetzAG genehmigte Geräte.
  9. Jeder Nutzer haftet für Schäden die er am Eigentum der NetzAG verursacht, dies gilt auch für fahrlässig zugefügte Schäden oder Schäden durch Unterlassen (z.B. Diebstahl durch nicht-verschließen einer Türe). Die Kabelkanäle der NetzAG dürfen nicht für private oder andere Zwecke verwendet werden. Änderungen an der Position des Eigentums der NetzAG (z.B. Netzwerkdosen auf dem Zimmer) dürfen nur durch die NetzAG vorgenommen werden.
  10. Es ist untersagt den Netzwerkverkehr abzuhören, d.h. Nachrichten, die an andere Rechner als die eigenen adressiert sind, auszuwerten. Der Nutzer darf nur ihm von der NetzAG zugewiesene IP-Adressen verwenden. Die Benutzung von Hacking-Tools (Portscanner, Exploits, etc.) ist verboten. Zum Aufspüren von fehlerhaft konfigurierten Geräten, Fehlern im Netzwerk, zum Aufspüren und Identifizieren von Drahtlosnetzwerkverbindungen, zum Aufspüren von Nutzern oder Geräten, die eine Gefahr für das WEH-Netz (z.B. Netzwerkangriffe, mit Schadsoftware infizierte Systeme) darstellen oder anderer, in der Netzwerkordnung definierter Vergehen ist die NetzAG von dieser Regelung ausgenommen.
  11. Die NetzAG macht alle Nutzer des Netzes ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das Netz trotzdem abgehört werden kann. Daher sollte jeder seine Daten vor dem Abhören schützen!
  12. Jeder Nutzer ist verpflichtet, regelmäßig Updates für sämtliche Programme zu installieren und seinen Computer durch eine Antivirensoftware zu schützen. Auch diese Software muss regelmäßig erneuert werden. Mindestens einmal pro Monat müssen angeschlossene Computer auf Schadsoftware oder Vireninfektionen überprüft werden.
  13. Eine Infektion mit einer Schadsoftware sowie sämtliche sicherheitsrelevante Probleme sind der NetzAG umgehend zu melden.
  14. Die NetzAG behält es sich vor, Nutzer umgehend vom Netzwerk zu trennen wenn Sie eine Gefahr für die üblichen Nutzer des WEH-Netzes darstellen.
  15. Jeder Nutzer ist selber für die Einhaltung der Netiquette und der Bestimmungen des RWTH-Netzes verantwortlich. Eine kommerzielle Nutzung des WEH-Netzes ist gemäß den Nutzungsrichtlinien des DFN untersagt.

§6 Verstoß gegen die Netzwerkordnung

  1. Bei einem Verstoß gegen die Netzordnung gilt der unten aufgeführte Maßnahmenkatalog.
  2. Für alle nicht im Maßnahmenkatalog aufgeführten Verstöße legt die NetzAG selbst eine angemessene Bestrafung fest.
  3. Die NetzAG behält es sich vor, bei besonders schweren und/oder strafrechtlich relevanten Vergehen einen Nutzer sofort von der Nutzung des WEH-Netzes auszuschließen und die Strafverfolgungsbehörden zu kontaktieren.
  4. Sobald der Zugang zum WEH-Netz anderen als den im Zimmer befindlichen Personen zur Verfügung gestellt wird, wird diese Person vom WEH-Netz ausgeschlossen.
  5. Die NetzAG behält es sich vor, als Betreiber des WEH-Netzes Sanktionen bei Vergehen gegen die Netzwerkordnung der RWTH Aachen zu verhängen, ungeachtet von Sanktionen durch die RWTH Aachen selbst.
  6. Ein zeitweiliger oder endgültiger Ausschluss vom WEH-Netz kann durch Beschluss des Haussenates verhängt werden auch wenn dabei kein Verstoß gegen die Netzwerkordnung des WEH besteht.
  7. Nutzer können vom WEH-Netz auf einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes des WEH e.V. oder der NetzAG in Vertretung des Vorstandes für bis zu zwei Wochen vom WEH-Netz getrennt werden, auch wenn dabei kein Verstoß gegen die Netzwerkordnung des WEH besteht.
  8. Der Ausschluss vom Netzwerk wird immer vorläufig auf den Zeitraum bis zum nächsten Haussenat, höchstens jedoch auf sechs Monate ausgesprochen. Auf dem Haussenat wird dann über einen endgültigen Ausschluss abgestimmt.
  9. Die NetzAG kann als Alternative zur vollständigen Sperrung des Zuganges zum WEH-Netz eine Drosselung auf eine von der NetzAG zu bestimmende Geschwindigkeit festlegen. Der Nutzer hat keinen Anspruch darauf, dass diese Maßnahme als Alternative zur Sperrung durchgeführt wird. Diese Alternative darf nicht eingesetzt werden bei strafrechtlich relevanten Vergehen, einem Verstoß gegen die Netzwerkordnung der RWTH oder bei einem wiederholten Verstoß gegen die Netzwerkordnung des WEH.

§7 Finanzen

  1. Das Geld der Netzwerkkasse darf nur für das Netzwerk des WEH ausgegeben werden. Die NetzAG hat den Nutzern Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben zu leisten. Die Netzwerkkasse ist durch Offenlegung der Kassenberichte vom Kassenprüfer des WEH e.V. abzusegnen.
  2. Das Guthaben der NetzAG darf (abzüglich der Kautionen) nicht über 15.000 EUR steigen, sofern das Geld nicht durch Projekte verplant ist. Daher darf in diesem Fall kein Geld mehr eingenommen werden.
  3. Die Netzwerkkasse muss abzüglich der Kautionen und im Voraus bezahlter Beiträge immer über mindestens 1000 EUR liegen.
  4. Alle Neuanschaffungen sind mehrheitlich von der NetzAG zu beschließen. Anschaffungen über 500 EUR sind auf dem Haussenat, entweder vorher oder nachträglich, bekanntzugeben.
  5. Als Entschädigung für den Zeitaufwand dürfen die Mitglieder der NetzAG einmal im Semester essen gehen, wobei die Unkosten aus der Netzwerkkasse gedeckt werden. Außerdem müssen die NetzAG Mitglieder keinen monatlichen Beitrag zahlen.

§8 Nutzungsbebühren

  1. Der Beitrag für die NetzAG beträgt 3 EUR pro Monat und wird durch den WEH e.V. eingezogen.
  2. Jeder Nutzer verfügt über ein digitales WEH-Konto, dass in das Vereinsverwaltungssystem eingebunden ist. Dieses Konto kann durch Banküberweisung und potenziell weiteren Überweisungsmöglichkeiten aufgeladen werden. Die Nutzer haben Einsicht auf alle finanziellen Transaktionen, die ihr Konto betreffen. Bei der Abmeldung vom Verein wird der verbleibende Betrag des Kontos an den Nutzer ausgezahlt.
  3. Jeder Nutzer, der im Verwaltungssystem einem Zimmer zugeordnet ist, bezahlt zu Beginn jedes Monats seinen Beitrag im Voraus durch automatisierte Abrechnung vom WEH-Konto. Sollte der Beitrag nicht bezahlt werden können, wird der Nutzer bis zur vollständigen Zahlung aller Beiträge vom WEH-Netz getrennt. Alle weiteren Zahlungen des Nutzers für Dienste des Vereins werden ebenfalls vom WEH-Konto abgebucht.
  4. Die Nutzungsgebühren fallen auch an, wenn das WEH-Netz nicht verfügbar ist.

Strafenkatalog

Vergehen:1. Auffälligkeit2. Auffälligkeit3. Auffälligkeit4. Auffälligkeit
Infektion mit SchadsoftwareVerwarnung, Ausschluss vom Netzwerk bis zur BehebungAusschluss vom Netzwerk für zwei WochenAusschluss vom Netzwerk für einen Monat.
Ausnahme: Erneuter Virenbefall innerhalb von 40 Tagen: sofortiger Ausschluss vom Netzwerk
Ausschluss vom Netzwerk
Wlan zum EigenbedarfVerwarnung, Abschaltung des Wlans innerhalb von einer Woche durch den Nutzer, ansonsten Sperrung des Zuganges bis zur AbschaltungAusschluss vom Netzwerk für einen MonatAusschluss vom Netzwerk
Verletzung gegen UrheberrechtsgesetzeAusschluss vom Netzwerk für eine WocheAusschluss vom Netzwerk für einen MonatAusschluss vom Netzwerk
Nutzung von Peer-to-Peer VPN (Hola VPN, Hola Unblocker)VerwarnungAusschluss vom Netzwerk bis zur BehebungAusschluss vom Netzwerk für zwei WochenAusschluss vom Netzwerk
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