Vorstand Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Vorstand des WEH e.V.

Stand: 04. März 2023

Einleitung

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Geschäftsordnung regelt die Befugnisse des Vorstandes des WEH e.V., soweit ihr nicht die Geschäftsordnung des Haussenats entgegensteht, § 12 Abs. 6 der Satzung. Sie bedarf zu ihrem Inkrafttreten der Genehmigung durch die Vollversammlung i.S.d. § 11 Abs. 1 der Satzung. Regelungen die explizit aus der Satzung hervorgehen werden hier nicht nochmals erwähnt und gelten als gegeben.
  2. Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur auf schriftlichen Antrag des den Vorstandes durch die Vollversammlung oder den Haussenat beschlossen werden. Der Antrag ist in der Einladung zur beschlussfassenden Sitzung zu veröffentlichen. Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der 2/3 Mehrheit des beschlussfassenden Organs. Der Vorstand ist stimmberechtigt.
  3. Soweit diese Geschäftsordnung im Widerspruch zu Regelungen der Satzung steht, geht die Satzung dieser Geschäftsordnung vor. In diesem Fall ist durch Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung eine satzungskonforme Geschäftsordnung zu erreichen.

§ 2 Vorstand

  1. Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen (mindestens jedoch alle 6 Wochen) zur Besprechung und Beratung vereinsinterner Angelegenheiten zusammen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der/die Haussprecher/in lädt den Vorstand mit einer Frist von 2 Tagen zur Vorstandssitzung ein. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen, § 12 Abs. 5 der Satzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder (drei Mitglieder) anwesend ist, § 12 Abs. 4 der Satzung.
  3. Der Vorstand hat auf jeder Haussenatssitzung bzw. auf jeder Vollversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten seit der letzten vergangenen Haussenatssitzung bzw. Vollversammlung abzulegen, § 12 Abs. 7 Satz 1 der Satzung.
  4. Ausgaben des Vorstandes über 500 € sind vom Haussenat bzw. der Vollversammlung vorab mit einfacher Mehrheit zu genehmigen, darunter besteht für den Vorstand lediglich die nachträgliche Berichtspflicht. Für Ausgaben über 100€ bedarf es einen Vorstandsbeschluss, darunter gilt §3 Absatz 1.
  5. Der Vorstand beruft die satzungsgemäßen Veranstaltungen ein. In beiden Fällen ist die Veranstaltung 2 Wochen vorher per Aushang und Email allen Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen, dabei ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen, die jedoch nach aktuellem Bedarf erweitert werden kann.

§ 3 Haussprecher

  1. Der/die Haussprecher/in und seine/ihre Stellvertreterin (Haussprecher) vertreten den WEH e.V. nach außen, § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Sie sind befugt in allen finanziellen Angelegenheiten, die den WEH e.V. als Gesamtes betreffen, entsprechende Schritte zu unternehmen. Finanzielle Angelegenheiten, die einzelne Abteilungen betreffen, sind in Absprache mit den jeweiligen Abteilungsleitern/Sprechern einvernehmlich zu treffen. Weiterhin vertreten sie den WEH e.V.
    gegenüber dem Vermieter „Studentenwerk Aachen A.ö.R.“ sowie allen eventuell nachfolgenden Eigentümern.
  2. Die Ausgaben der Haussprecher werden durch die Kassenführer aufgezeichnet und kontrolliert. Jede Ausgabe ist mit einem Beleg einzureichen.
  3. Für einzelne finanzielle Ausgaben bzw. Transaktionen sind die Haussprecher berechtigt, Dritte (vor allem andere Funktionsträger, z.B. Kassenwarte oder Sprecher/in der Arbeitsgemeinschaften, jedenfalls aber Vereinsmitglieder) zur Geschäftsführung zu beauftragen

§ 4 Kassenwarte

  1. Der/die Kassenwart/in und dessen/deren Stellvertreter/in (Kassenwarte) kontrollieren die Ausgaben der Haussprecher. Sie haben alle Geldbewegungen zu protokollieren, den Bestand der Kasse(n) und Konten zu überwachen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzuwenden.
  2. Die Kassenwarte betreiben zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres die notwendigen buchhalterischen Aufgaben.
  3. Im Übrigen ergibt sich der Aufgaben- und Befugnisbereich aus § 20 der Satzung.

§ 5 Schriftführer

  1. Der/die Schriftführer/in übernimmt grundsätzlich die Aufgabe der Protokollführung i.S.d. § 22 Abs. 1 der Satzung und entlastet den/die Haussprecher/in bei der Archivverwaltung der Protokolle i.S.d. § 22 Abs. 2 der Satzung, sowie den organisatorischen Arbeiten der Mitgliederverwaltung.

§ 6 Durchführung von Haussenat und Vollversammlung

  1. Während der jeweiligen Veranstaltung hat der Vorstand das Recht einzelne Mitglieder, die die Durchführung der Veranstaltung stören (beispielsweise durch Disziplinlosigkeiten, wiederholtes Beleidigen von Anwesenden), zu verwarnen und gegebenenfalls von der Versammlung auszuschließen. Ein Ausschluss ist im Protokoll festzuhalten.
de_DEDeutsch