Geschäftsordnung Versammlungen

Geschäftsordnung
des Haussenats und der Hausvollversammlung des WEH e.V.

Stand: 04. März 2023

Präambel

Die vorliegende Geschäftsordnung bildet die Organisationsstruktur und den Verlauf der
Hausvollversammlung und des Haussenats ab. Sie erlangt ihre Gültigkeit durch Beschluss der
Vollversammlung am 30.01.2019 selbst.
Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf und die Arbeitsweise der Vollversammlung und des
Haussenats. Ihr gegenüber sind bei der Beschlussfassung der Vereinsorgane gesetzliche Regelungen
sowie Vorgaben der Satzung vorrangig.

§1 Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung

  1. Diese Geschäftsordnung wird durch den Haussenat oder die Hausvollversammlung erlassen. Diese sind jederzeit dazu berechtigt diese zu ändern oder aufzuheben. Jedoch muss bereits vor der jeweiligen Sitzung ein solcher Antrag vorliegen und in die Tagesordnung aufgenommen worden sein.
  2. Änderungen werden erst für die folgende Sitzung der beschlussfassenden Versammlung gültig.
  3. Die Hausvollversammlung kann diese Geschäftsordnung jederzeit für die Dauer einer Sitzung mit Zweidrittel-Mehrheit außer Kraft setzen und sich über die hier festgelegten Regelungen hinwegsetzen. Selbiges gilt nicht für den Haussenat.

§2 Bekanntmachung und Tagesordnung der Sitzungen

  1. Jede Sitzung ist satzungsgemäß und fristgerecht einzuberufen. Eine vorläufige Tagesordnung wird der Einladung zur Sitzung beigefügt.
  2. Eine endgültige Tagesordnung wird am Vortag der Sitzung veröffentlicht. Anschließend können der Tagesordnung keine weiteren Anträge mehr hinzugefügt werden, sofern kein satzungsgemäßes Interesse an solchen vorliegt.

§3 Auszählung von Stimmen und Gültigkeit von Beschlüssen

  1. Gültige Stimmen umfassen bei Vorstands- und Kassenprüferwahlen Enthaltungen sowie Stimmen für aufgestellte Kandidaten.
  2. Gültige Stimmen umfassen in allen anderen Fällen Enthaltungen, Zustimmungen sowie Gegenstimmen.
  3. Wird eine Entscheidung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen, so muss die Anzahl an Zustimmungen mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen umfassen.
  4. Wird eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit getroffen, so muss die Anzahl an Zustimmungen die Anzahl an Gegenstimmen, bei Wahlen die jeweilige Anzahl an Stimmen für sämtliche anderen Kandidaten, übersteigen.
  5. Ein Beschluss des Haussenats oder der Hausvollversammlung ist bis zu seiner Aufhebung durch eine dieser Institutionen in Kraft. Diese Regelung tritt außer Kraft, wenn die Satzung oder gesetzliche Regelungen dem widersprechen.
  6. Im Bereich überschneidender Kompetenzen sind ein Beschluss des Haussenats und ein Beschluss der Hausvollversammlung gleichwertig.

§4 Ablauf der Sitzungen des Haussenats sowie der Hausvollversammlungen

  1. Eine Sitzung beginnt mit der Eröffnung durch den Sitzungsleiter. Dieser hat zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.
  2. Der Vorstand leitet die Sitzung. Im Falle der Abwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder leitet nach Satzung ein von der Versammlung gewählter Sitzungsleiter diese. Der Sitzungsleiter vergibt das Rederecht. Er ist befugt Redebeiträge zeitlich zu begrenzen und Diskussionen zu schließen.
  3. Der Vorstand erstattet der Versammlung Bericht über seine Arbeit. Ebenso kann er im Vereinsinteresse Anträge stellen.
  4. Es folgt ein Bericht zur Kasse durch den Kassenwart oder seinen Stellvertreter. Ebenso berichten jeweils auf der ersten Sitzung des Semesters die Kassenprüfer über ihre Arbeit.
  5. Sofern eine Aktivenversammlung stattgefunden hat, wird auch über diese Bericht erstattet.
  6. Auf der ersten Sitzung im Semester wird zudem nach Vorschlag der Aktivenversammlung über die Entlastungsgelder entschieden.
  7. Sofern es das Vereinsinteresse gebietet, wird der Vorstand nach §12 der Satzung neu gewählt. Auf jeder ordentlichen Vollversammlung wird zudem der Antrag gestellt den Vorstand zu entlasten.
  8. Auf der ersten Versammlung im Semester werden zudem die Kassenprüfer gewählt.
  9. Auf jeder ordentlichen Vollversammlung und auf jedem ordentlichen Haussenat muss allen AGs des Vereins die Möglichkeit gegeben werden über ihre Aktivitäten zu berichten. Dies kann zusätzlich immer dann erfolgen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet.
  10. Es wird jedem Anwesenden mit Rederecht die Möglichkeit gegeben weitere Themen anzusprechen. Zudem werden sämtliche weiteren Anträge der Tagesordnung zur Abstimmung gestellt.
  11. Die Sitzung endet mit dem Schließen derselben durch den Sitzungsleiter.
de_DEDeutsch