Satzung

Präambel

Seit es das Wohnheim Walter-Eilender-Haus in Rütscher Str. 165 gibt, regeln die Mieter und Mieterinnen des Walter-Eilender-Hauses ihre Belange, die nicht unmittelbar durch den Mietvertrag betroffen werden, in studentischer Selbstverwaltung. Sie gestalten und verbessern ihren Wohn- und Lebensraum in den Bereichen, in denen der Vermieter dies nicht zu leisten vermag.

Auf diese Weise ist in vielen Jahren eine soziale, demokratische Struktur entstanden, die persönliches Engagement fördert und einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Studienbedingungen an den Aachener Hochschulen leistet.

Die Selbstverwaltung nach der Selbstverwaltungsordnung (SVO) des Walter-Eilender-Hauses, Rütscher Str. 165, 52072 Aachen, Studentenwohnheim des Studentenwerks Aachen A.ö.R. vom 11.02.2001 soll nunmehr vollständig in den WEH e.V. überführt werden. Der WEH e.V. soll für die Selbstverwaltung einen körperschaftlichen Rechtsstatus schaffen, der die gesamte Struktur der Selbstverwaltung aufnehmen kann.

Dadurch werden Risiken der Selbstverwaltung insbesondere finanzieller und haftungsrechtlicher Art entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen einer juristischen Person übertragen; bislang nach der SVO Verantwortliche werden insoweit entlastet. Zudem wird die Selbstverwaltung transparenter, überschaubarer und kontrollierbarer. Die bestehenden Studienbedingungen werden bewahrt und verbessert. Dies stärkt insgesamt die studentische Selbstverwaltung im Walter-Eilender-Haus.

Abschnitt I
– Allgemeines –

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Verein zur Förderung studentischen Zusammenlebens im Walter-Eilender-Haus” kurz WEH.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Rütscher Str. 165, 52072 Aachen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Vereinsname: “Verein zur Förderung studentischen Zusammenlebens im Walter-Eilender-Haus” kurz WEH e.V. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft jeweils vom 1.Oktober bis zum 30.September des darauf folgenden Kalenderjahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Vereinszweck, Mittelverwendung, Haftung

(1) Vereinszweck ist die Unterstützung und Förderung der Aufgaben des Studentenwerkes Aachen A.ö.R. oder seines Rechtsnachfolgers in materieller, geistiger und sittlicher Hinsicht. Dabei ist es einerseits und insbesondere Ziel des Vereins, deutsche und ausländische Studierende in Ihrem Fachstudium und in Forschung und Wissenschaft durch die Bereitstellung und Sicherung sozialer und technischer Einrichtungen zu fördern. Gleichzeitig verfolgt der Verein das Ziel, demokratisches Grundverständnis in einer multikulturellen Gemeinschaft durch die Ausformung der studentischen Selbstverwaltung zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Haftung des Vorstandes, des Haussenates, der Vereinsmitglieder und sonst für den Verein tätigen Personen wird auf vorsätzliches Handeln und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(6) Kredite dürfen grundsätzlich weder in Anspruch genommen noch vergeben werden.

Abschnitt II
– Die Mitgliedschaft –

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein steht jeder natürlichen und juristischen Person offen. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nur für die Bewohner/innen (§ 4 Abs. 2) des Walter-Eilender-Hauses, sofern diese nicht aufgrund des § 8 rechtmäßig aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Der/die Antragsteller/in muss in dem Antrag mindestens eine aktuelle, ladungsfähige Postanschrift, einen Telefonanschluss und, soweit vorhanden, eine E-Mail-Adresse sowie seinen/ihren Geburtsort und -datum angeben. Treten hinsichtlich dieser Angaben Änderungen ein, so sind diese unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen. Auch erklärt sich das Mitglied als damit einverstanden, seine E-Mails regelmäßig zu prüfen und so für den Verein erreichbar zu sein. Jedes Mitglied hat ein Anrecht darauf, eine eigene E-Mail-Adresse vom Verein bereitgestellt zu bekommen, worüber man sich die Ankündigungen seitens des Vereins schicken lassen kann.
(3) Mit dem Antrag ist gleichzeitig zu erklären, dass die schriftliche Einladung in allen satzungsgemäß vorgesehenen Fällen, ausgenommen §§ 8 und 9, durch die Benachrichtigung per E-Mail ersetzt werden darf. Bei Nichterreichbarkeit über die E-Mail-Adresse hat das Mitglied im Falle von Anfechtungen die Nichterreichbarkeit der E-Mail-Adresse und deren Gründe zu beweisen.
(4) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(5) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
(6) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann beim Haussenat Widerspruch eingelegt werden. Die Entscheidung des Haussenats ist endgültig und nicht anfechtbar.
(7) Die im Antrag aufgenommenen Daten werden nur für vereinsinterne Zwecke verwendet.

§ 4 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, die Mieter oder rechtmäßige Untermieter/innen (Bewohner/innen) in der Wohnanlage Rütscher Str. 165 in Aachen sind. Mit Ende des Mietverhältnisses werden ordentliche Mitglieder zu außerordentlichen Mitgliedern. Das Ende des Mietverhältnisses ist dem Vorstand vonseiten des Mitgliedes unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, sofern sie nicht ordentliche Mitglieder sind.
(4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag eines Mitgliedes, der eine Darstellung des außergewöhnlichen Verdienstes enthalten sollte, von der Vollversammlung oder dem Haussenat in öffentlicher Sitzung gewählt. Der Titel Ehrenmitglied lässt die Einordnung als ordentliches oder außerordentliches Mitglied unberührt, sofern eine Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Titelverleihung vorlag.
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, an der Tätigkeit des Vereins aktiv mitzuwirken, seine Zwecke aktiv zu unterstützen und ihre Beiträge zu zahlen.
(6) Ordentliche Mitglieder erhalten auf Antrag einen Nachweis über die Tätigkeiten im Verein vom Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Vollversammlung entscheidet.
(2) Die Vollversammlung kann die Bestimmung der Beitragshöhe und der Fälligkeit der Beiträge für eines oder mehrere Geschäftsjahre dem Haussenat übertragen.
(3) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (§ 7), Ausschluss (§ 8), Streichung (§ 9) oder durch den Tod des Mitglieds.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs auf Rückerstattung von Gegenständen, die dem Verein unentgeltlich überlassen wurden, und Auslagen, die im Rahmen der Vereinstätigkeit aufgewendet wurden. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist ausgeschlossen. Ansprüche des Vereins bleiben unberührt.

§ 7 Austritt

Der Austritt kann nur mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats und mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 8 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt und nicht nur § 9 Abs. 1 – 4 betrifft.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Haussenat auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss. Der Ausschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Dem/der Betroffenen ist vor der Beschlussfassung des Haussenats über den Ausschlussantrag Gelegenheit zur Äußerung im Haussenat zu geben.
(4) Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen und vom Vorstand schriftlich gegenüber dem Betroffenen bekanntzugeben.
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Vollversammlung abschließend durch Beschluss. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes aus der Mitgliedschaft.
(6) Legt der/die Betroffene keinen Widerspruch ein, ist der Ausschluss mit Ablauf der Frist wirksam.
(7) Über ein Ausschlussverfahren ist das Studentenwerk spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Haussenates zu informieren.

§ 9 Streichung

(1) Die Streichung eines Mitgliedes ist eine Sonderform des Vereinsausschlusses. Sie gilt nur für Fälle des Zahlungsverzuges des Mitgliedsbeitrages und der Nichterreichbarkeit eines Mitgliedes.
(2) Über die Streichung entscheidet der Haussenat auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss.
(3) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes wegen des Zahlungsverzuges ist erst nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, die jeweils den Hinweis auf die Streichung enthalten muss, zulässig; vor dem Beschluss des Haussenates müssen seit Absendung des zweiten Mahnschreibens sechs Wochen vergangen sein. Die Streichung eines außerordentlichen Mitgliedes ist ohne Mahnung zulässig, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als 6 Monaten in Verzug ist.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes wegen Nichterreichbarkeit ist zulässig, wenn von dem Mitglied keine gültige Adresse vorliegt. Vor dem Beschluss des Haussenates darf das Mitglied über seine letzte bekannte Adresse für mindestens sechs Wochen nicht erreichbar gewesen sein. Der Nachweis der Erreichbarkeit ist vom betreffenden Mitglied zu führen. Die Nichterreichbarkeit wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Einschreiben/Rückschein oder vergleichbares Schreiben vom jeweiligen Postdienstleister als nicht abgefordert oder nicht zustellbar an den Verein zurückgegeben wird.
(5) Wird ein Mitglied gestrichen und wird es nach einem entsprechenden Antrag wieder aufgenommen, so kann im Falle des wiederholten Vorliegens der Voraussetzungen der Absätze 1, 3 oder 4 auch ein Ausschlussverfahren nach Maßgabe des § 8 betrieben werden.

Abschnitt III
– Organe des Vereins –

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vollversammlung, der Vorstand und der Haussenat.

§ 11 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung (Mitgliederversammlung) ist das höchste Organ des Vereins. Die Vollversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben war:

(2) Ordentliche Vollversammlungen finden einmal im Kalenderjahr statt, jeweils in den Monaten April oder Mai.
(3) Außerordentliche Vollversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet. Die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung erfolgt darüber hinaus auf Verlangen eines Viertels der ordentlichen Mitglieder, eines Drittels aller Mitglieder, der Hälfte der Mitglieder des Haussenates oder der Hälfte der Etagenvertreter/innen.
(4) Vollversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch ortsüblichen Aushang im Eingangsbereich des Walter-Eilender-Hauses und per E-Mail einzuberufen. Mit der Einberufung zur Vollversammlung ist eine Tagesordnung vorzulegen, welche die Ordnungspunkte näher erläutert.
(5) Weitere Tagesordnungspunkte und Anträge sollen mindestens 24 Stunden vor der Vollversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden mit einer kurzen Erläuterung der Sachverhalte. Der Vorstand muss diese an das Haus weiterleiten. Anträge, welche später gestellt werden, brauchen erst eine begründete Zustimmung des Vorstands wegen der Notwendigkeit, um zur Abstimmung gestellt zu werden.
(6) Zur Vollversammlung sind auch die Vertreter/innen des Wohnheimrats (Vertreter/innen der Selbstverwaltung der Wohnheime in Aachen) und des Vermieters einzuladen.
(7) Die Vollversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in geleitet.
(8) Über die Anwesenheit der Mitglieder, den Ablauf der Vollversammlung, Anträge, Beschlüsse und Wahlen ist von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens nach zwei Wochen durch ortsüblichen Aushang im Eingangsbereich des Walter-Eilender-Hauses zu veröffentlichen. Jedes Mitglied kann eine Kopie des Protokolls anfordern.
(9) Jeder AG-Sprecher hat bei den Vollversammlungen anwesend zu sein und die AG dort zu vertreten. Der AG-Sprecher darf sich durch ein anderes Mitglied der AG vertreten lassen. Jede AG hat dem Vorstand im Vorfeld (bis zu 24h vorher) einen Bericht zukommen zu lassen, der von diesem bei Nichtanwesenheit verlesen wird. Bei Nichtanwesenheit muss die AG binnen 2 Wochen nach Veröffentlichung des Protokolls auf eventuelle Nachfragen antworten.
(10) Bei der Vollversammlung haben alle anwesenden, ordentlichen Mitglieder Rede-, Antrags-, Stimm- und aktives Wahlrecht. Passives Wahlrecht haben alle volljährigen ordentlichen Mitglieder. Alle übrigen berechtigten Teilnehmer an der Vollversammlung haben nur Rederecht.
(11) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung bei Anwesenheit von mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig. Hat der Verein weniger als 40 ordentliche Mitglieder, so muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein, um die Beschlussfähigkeit zu erreichen.
(12) Bei Beschlüssen entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(13) Ein/e Kandidat/in gilt als gewählt, wenn er/sie im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Kommt diese nicht zustande, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden nach dem zweiten Wahlgang führenden Kandidaten bzw. Kandidatinnen mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl wird ein zweiter und gegebenenfalls dritter Wahlgang durchgeführt. Besteht im dritten Wahlgang immer noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(14) Die Hausvollversammlung gibt sich und dem Haussenat eine Geschäftsordnung. Sie kann eine eigene Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen. Diese kann von der Vollversammlung jederzeit mit absoluter Mehrheit aufgehoben werden.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorgaben der Vollversammlung und des Haussenats. Nach außen hin jeweils einzeln vertretungsberechtigt i.S.d. § 26 Abs. 2 BGB sind nur der/die Haussprecher/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Hausprecher/in und Stellvertreter/in unterrichten, unterstützen und beraten sich gegenseitig unverzüglich über und regelmäßig in Amtsangelegenheiten.
(3) Der/die Haussprecher/in und dessen/deren Stellvertreter/in üben das Hausrecht bei Abwesenheit des Hausherrn in dringenden Fällen aus; der Hausherr ist unverzüglich über die im Rahmen der Ausübung des Hausrechts getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen.
(6) Für den Vorstand gilt die Geschäftsordnung der Hausvollversammlung und des Haussenats gemäß § 11 Abs. 14 sowie §13 Abs. 13 entsprechend.
(7) Der Vorstand ist der Vollversammlung und dem Haussenat rechenschaftspflichtig. Für die Entlastung des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder bedarf es eines Beschlusses der Vollversammlung mit absoluter Mehrheit. Ein nicht entlastetes Vorstandsmitglied darf im WEH e.V. keine Ämter mehr wahrnehmen.
(8) Der Vorstand wird bei jeder ordentlichen Vollversammlung auf Antrag eines Mitgliedes neu gewählt. Wird kein Antrag auf Neuwahl in der Vollversammlung gestellt, gilt er als im Amt bis zur nächsten Vollversammlung bestätigt.

§ 13 Der Haussenat

(1) Der Haussenat ist die beschlussfassende Vertretung der Vollversammlung für die Zeit zwischen den Vollversammlungen. Er besteht aus dem Vorstand und je einem/r Vertreter/in der stimmberechtigten Einrichtungen des WEH e.V. (Abschnitt IV).
(2) Jeder AG-Sprecher hat bei den Haussenaten anwesend zu sein und die AG dort zu vertreten. Der AG-Sprecher darf sich durch ein anderes Mitglied der AG vertreten lassen. Jede AG hat dem Vorstand im Vorfeld (bis zu 24h vorher) einen Bericht zukommen zu lassen, der von diesem bei Nichtanwesenheit verlesen wird. Bei Nichtanwesenheit muss die AG binnen 2 Wochen nach Veröffentlichung des Protokolls auf eventuelle Nachfragen antworten.
(3) Der Haussenat soll den Willen des WEH e.V. zum Ausdruck bringen. Er nimmt auf jeder ordentlichen Wohnheimsenatssitzung einen Bericht über die Tätigkeit des Vorstands entgegen und berät den Vorstand. Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Änderungen der Satzungen können durch den Haussenat mit Ausnahme der Bestimmungen des Abschnitts IV – Einrichtungen des WEH e.V. – nicht beschlossen werden.
(4) Ordentliche Haussenatssitzungen finden mindestens zweimal pro Semester statt und zwar jeweils zu Beginn und zum Ende der Vorlesungszeit.Eine ordentliche Vollversammlung gemäß §11 Abs. 2 oder eine außerordentliche Vollversammlung gemäß §11 Abs. 3 kann eine ordentliche Haussenatssitzung im gleichen Semester ersetzen.
(5) Außerordentliche Haussenatssitzungen sind einzuberufen, wenn es der/die Haussprecher/in oder mindestens vier der Mitglieder des Haussenates verlangen.
(6) Der/Die Haussprecher/in lädt zu einer ordentlichen Haussenatssitzung mit einer Frist von zwei Wochen alle Mitglieder des Haussenats schriftlich oder per E-Mail ein; zu außerordentlichen Haussenatssitzungen mit einer Frist von drei Tagen. Für die beigelegte Tagesordnung gelten die in §11 Abs. 4 festgelegten Bestimmungen gleichermaßen. Der/Die Haussprecher/in macht mit gleicher Frist den Termin und die vorläufige Tagesordnung durch ortsüblichen Aushang im Eingangsbereich des Walter-Eilender-Hauses sowie per E-Mail bekannt.
(7) Weitere Tagesordnungspunkte und Anträge sollen mindestens 24 Stunden vor dem Haussenat schriftlich dem Vorstand eingereicht werden mit einer kurzen Erläuterung der Sachverhalte. Der Vorstand muss diese ans Haus weiterleiten. Anträge, welche später gestellt werden, brauchen erst eine Zustimmung des Vorstands, um zur Abstimmung gestellt zu werden.
(8) Haussenatssitzungen sind für alle Mitglieder und Bewohner/innen des WEH öffentlich. Bei einzelnen Tagesordnungspunkten ist auf Antrag die Öffentlichkeit zu beschränken oder auszuschließen. Nach Beschränkung oder Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Haussenat mit absoluter Mehrheit über die Stichhaltigkeit des Antrags. Bei Ablehnung des Antrags oder nach Abschluss des Tagesordnungspunktes ist die Öffentlichkeit wieder zuzulassen.
(9) Der/die Haussprecher/in oder dessen/deren Stellvertreter/in im Falle deren Verhinderung eine aus dem Kreis der stimmberechtigen Mitglieder gewählte Person leitet die Sitzung.
(10) Über die Anwesenheit, den Verlauf und die Beschlüsse der Haussenatssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Sitzungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt. Die Niederschrift ist spätestens zwei Wochen durch ortsüblichen Aushang im Eingangsbereich des Walter-Eilender-Hauses zu veröffentlichen. Jedes Mitglied kann eine Kopie der Niederschrift anfordern.
(11) Ordentliche Haussenatssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine ordentliche Haussenatsitzung nicht beschlussfähig, so findet im Anschluss an diese Feststellung eine außerordentliche Haussenatssitzung statt, die in jedem Fall als beschlussfähig gilt.
(12) Beschlüsse, die auf außerordentlichen Sitzungen, bei denen nicht mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, gefasst werden, gelten nur als vorläufig und müssen auf der nächsten ordentlichen Haussenatssitzung oder ordentlichen Vollversammlung mit den dafür notwendigen Mehrheiten bestätigt werden.
(13) Der Haussenat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Haussenats. Alle ordentlichen Vereinsmitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Alle anderen Mitglieder, Bewohner/innen sowie je ein/e Vertreter/in des Studentenwerks Aachen und des Wohnheimrats haben Rederecht.
(14) Der Haussenat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann eine eigene Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.
(15) Kein Mitglied des Haussenats darf mehr als ein Amt bekleiden. Insbesondere dürfen die Kassenprüfer(innen) und der stellvertretende Kassenprüfer kein Mitglied des Vorstands sein.

Abschnitt IV
– Einrichtungen des WEH e.V. –

§ 14 Arbeitsgemeinschaften

(1) Zur Verteilung der unterschiedlichen und vielfältigen Aufgaben im WEH e.V. können Arbeitsgemeinschaften (AGs) gebildet werden.
(2) Als im Haussenat stimmberechtigte AGs werden anerkannt:

(3) Die Gründung einer AG erfolgt durch Eintrag in den AG-Katalog. Eintrag, Änderung und Streichung erfolgen durch Beschluss der Vollversammlung oder des Haussenates.
(4) Eine jede AG erlässt eine AG-Ordnung, die der Genehmigung durch den Haussenat oder durch die Vollversammlung bedarf und aus welcher ihre Aufgabe hervorgeht. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die AG-Ordnung einzusehen.
(5) Der Sprecher einer jeden AG wird von der Vollversammlung oder dem Haussenat mit relativer Mehrheit gewählt. Passives Wahlrecht haben alle ordentlichen Vereinsmitglieder.
(6) Die Aufnahme der übrigen Mitglieder in eine AG erfolgt auf Antrag des AG-Sprechers durch Beschluss der Vollversammlung oder des Haussenates. Die Mitgliedschaft in einer AG des WEH e.V. ist ausschließlich möglich für Bewohner des Aachener Studentenwohnheimkomplexes „Die Türme“.
(7) Der AG-Sprecher übt das Stimmrecht im Haussenat aus und trägt der Vollversammlung den Tätigkeitsbericht vor. Der Tätigkeitsbericht soll zusätzlich zu den durchgeführten und geplanten Vorhaben Auskunft geben über die voraussichtlich verursachten Kosten pro Jahr, und darüber, ob und in welcher Höhe Rücklagen für die Einrichtungen der AG in der Vereinskasse oder – sofern vorhanden – in der AG-Kasse gebildet werden sollen.
(8) Der AG-Sprecher kann sich von einem anderen Mitglied der selben AG im Haussenat und in der Vollversammlung vertreten lassen.
(9) Der Ausschluss eines Mitglieds aus einer AG erfolgt bei Statuswechsel zu „außerordentlichem Mitglied“, bei Auszug aus den „Türmen“, auf eigenen Wunsch oder auf Antrag des AG-Sprechers durch Beschluss der Vollversammlung oder des Haussenates.
(10) Die Netz-AG trägt die Mitglieder einer jeden AG im EDV-System des WEH e.V. ein.
(11) Im Protokoll werden vermerkt: Tätigkeitsberichte der AGs, Änderungen des AG-Katalogs, Wahl des AG-Sprechers, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in einer AG, Genehmigung von AG-Ordnungen.
(12) Wenn AGs bei zwei aufeinanderfolgenden Haussenaten oder Vollversammlungen unentschuldigt nicht anwesend sind und keinen Bericht geschickt haben, werden im nächsten Haussenat oder Vollversammlung neue AG-Mitglieder gewählt oder die AG aufgelöst.

§ 15 Der Belegungsausschuss

(1) Der Belegungsausschuss (BA) besteht mindestens aus dem/der BA-Vertreter/in und höchstens fünf weiteren gewählten BA-Mitgliedern. Der/die BA-Vertreter/in soll mindestens ein Jahr Bewohner/in des Hauses sein und wird von der Vollversammlung oder dem Haussenat gewählt. Die weiteren BA-Mitglieder werden auf Vorschlag des/der BA-Vertreter/in vom Haussenat gewählt.
(2) Der Belegungsausschuss verwaltet die Bewerberlisten und schlägt dem Vermieter und den Bewohnern und Bewohnerinnen der Etagen Kandidaten und Kandidatinnen für frei werdende Zimmer vor.
(3) Der Belegungsausschuss kann in anderen Einrichtungen außerhalb des WEH e.V., die sich mit Aufgaben im Sinne des Abs. 2 beschäftigen, mitwirken, solchen Einrichtungen Aufgaben im Sinne des Abs. 2 übertragen und Aufgaben im Sinne des Abs. 2 von solchen Einrichtungen übernehmen.
(4) Der Belegungsausschuss stellt, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Vermieter und anderen Organen der studentischen Selbstverwaltung der Wohnheime, eine Belegungsordnung auf, die vom Haussenat genehmigt wird.

§ 16 Netzwerk-AG

(1) Die Netzwerk-AG besteht aus dem/der Vertreter/in der Netzwerk-AG sowie mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern.
(2) Die Netzwerk-AG betreibt das Datennetz des Walter-Eilender-Hauses.
(3) Die Netzwerk-AG erlässt eine Netzwerkordnung, die der Genehmigung durch den Haussenat bedarf.
(4) Die Netzwerk-AG hat innerhalb des WEH e.V. ein eigenständiges Recht zur Festsetzung von Abteilungs-Beiträgen und Kautionen nach Maßgabe der Netzwerkordnung für die Nutzung des Netzwerkes und der Netzwerkanschlüsse. Der Vorstand hat die Beitragsentwicklung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit ständig zu überwachen. Wird durch die Höhe der Beitragssätze die Gemeinnützigkeit des WEH e.V. gefährdet, ist der Haussenat oder die Vollversammlung zur Reduzierung der Beitragssätze ermächtigt.
(5) Die Einnahmen der Netzwerk-AG stehen der AG-Kasse Netzwerk zu und werden zur Bildung für Rücklagen zur Instandsetzung, Überholung und Modernisierung des Datennetzes und der dafür notwendigen Betriebsmittel eingesetzt.

§ 17 Wasch-AG

(1) Die Wasch-AG besteht aus dem/der Vertreter/in der Wasch-AG und höchstens vier weiteren Mitgliedern.
(2) Die Wasch-AG betreibt die durch den WEH e.V. bereitgestellten Waschmaschinen, Trockner oder vergleichbare Betriebsgeräte, überwacht regelmäßig deren Zustand und veranlasst nötigenfalls die Wartung oder den Ersatz der Waschmaschinen und Trockner durch Meldung an den Vorstand.
(3) Die Wasch-AG erlässt eine Waschordnung, die Art und Höhe des Kostendeckungsbeitrages für die Nutzung der Betriebsgeräte insbesondere Hinweise zur korrekten Nutzung der einzelnen Betriebsgeräte enthält. Die Waschordnung ist stets auf dem aktuellen Stand der eingesetzten Betriebsmittel zu halten. Sie bedarf der Genehmigung durch Haussenat oder Vollversammlung.

§ 18 Etagenversammlung und Etagensprecher/in

(1) Etagenversammlungen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze sind von der Vereinsmitgliedschaft unabhängige, beschlussfassende Versammlungen aller in einer bestimmten Etage durch Mietvertrag zur Wohnnutzung berechtigten Bewohner/innen (Etagenbewohner/innen), die der WEH e.V. als mitbestimmungsberechtigt im Haussenat anerkennt.
(2) In jeder Etage soll mindestens einmal im Semester und muss mindestens einmal im Jahr eine Versammlung zur Beratung über die Belange und Bedürfnisse der Etage stattfinden.
(3) Der/die Etagensprecher/in oder ein Fünftel der Etagenbewohner/innen können eine Etagenversammlung verlangen. Der/die Etagensprecher/in machen den Termin und die vorläufige Tagesordnung der Etagenversammlung mindestens eine Woche durch ortsüblichen Aushang in der Etage (Zugangsbereich Aufzüge) und durch Mitteilung gegenüber dem Vorstand bekannt.
(4) Die Etagenversammlung wählt den/die Etagensprecher/in und dessen/deren Stellvertreterin. Wahlen finden mindestens einmal pro Jahr statt.
(5) Den Vorsitz der Etagenversammlung führt der/die Etagensprecher/in.
(6) Die Etagenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Etagenbewohner/innen der Etage anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit mindestens einfacher Mehrheit gefasst. Alle Etagenbewohner/innen haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Vorstandsmitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
(7) Die Etagenversammlung kann sich eine Geschäfts- und eine Etagenordnung geben.
(8) Der/die Etagensprecher/in vertritt die Interessen der Etage bzw. der Etagenversammlung gegenüber den Etagenbewohnern/innen und deren Gäste sowie gegenüber dem Haussenat. Im Haussenat ist er/sie oder seine/ihre Vertreter/in stimmberechtigt für die Etage.
(9) Der/die Etagensprecher/in hält engen Kontakt mit allen Bewohnern/innen der jeweiligen Etage und soll neuen Etagenbewohner/innen Hilfestellung beim Einfinden in die häusliche Gemeinschaft und die Strukturen der studentischen Selbstverwaltung geben.
(10) Für den Fall, dass die vorgenannten Bestimmungen nicht erfüllt werden können, ist der Vorstand gegenüber den Etagenbewohnern, die gleichzeitig Mitglied des WEH e.V. sind, ermächtigt, Etagenversammlungen kommissarisch einzuberufen und abzuhalten.

Abschnitt V
– Gemeinsame Vorschriften –

§ 19 Kasse

(1) Die Kasse des WEH e.V. (Vereinskasse) besteht aus der Hauskasse (geführt von dem/der Kassenwart/in sowie dessen Stellvertreter/in) und der Kasse der Netzwerk-AG. Weitere Kassen können auf Beschluss der Vollversammlung oder des Haussenats eingerichtet werden.
(2) Über jede Kasse wird gesondert buchgeführt. Es gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Auf Anfrage muss der Kassenwart Mitgliedern des WEH e.V. jederzeit Einblick in das Kassenbuch gewähren.
(3) Mit der Ermächtigung zur Kassenführung, wird zum Bereithalten einer Bargeldkasse und zur Einrichtung eines Bankkontos ermächtigt.

§ 20 Kassenwart/in

(1) Der/die Kassenwart/in verwaltet die Mittel der Vereinskasse und der Hauskasse.
(2) Der/die Kassenwart/in und dessen/deren Stellvertreter/in überwachen die Buchführung der Kassen der Einrichtungen. Unstimmigkeiten in den Kassenbüchern hat er unverzüglich im Vorstand und gegenüber den Kassenprüfern/innen zu thematisieren.
(3) Der/die Kassenwart/in ist in allen Dingen der Kassenführung gegenüber den Kassenführern/innen der Einrichtungen weisungsbefugt. Die Weisungsbefugnis gegenüber der Netzwerk-AG beschränkt sich auf die Buchführung.
(4) Der/die Kassenwart/in stellt auf der Vollversammlung einen Kassenbericht über alle Kassen vor.
(5) Der/die Kassenwart/in und der/die stellvertretende Kassenwart(in) haben sich gegenseitig regelmäßig über die Geschäftsvorgänge zu informieren. Der/die stellvertretende Kassenwart/in soll jederzeit in der Lage sein, die Aufgaben des/der Kassenwarts/in zu übernehmen.

§ 21 Kassenprüfung

(1) Eine Kassenprüfung aller Kassen findet regelmäßig zweimal im Jahr statt. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kasse innerhalb von zwei Wochen vor einer ordentlichen Vollversammlung und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres.
(2) Die Kassenprüfer/innen sind darüber hinaus jederzeit zur Kassenprüfung einer oder aller Kassen ermächtigt. Eine Kassenprüfung soll immer bei einer Kassenübergabe oder bei Unstimmigkeiten oder finanziellen Schwierigkeiten einer Kasse erfolgen.
(3) Ist einer der beiden Kassenprüfer/innen verhindert, so nimmt der/die stellvertretende Kassenprüfer/in dessen Aufgaben wahr.
(4) Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von beiden Kassenprüfern/Kassenprüferinnen unterzeichnet sein muss. Diese Niederschriften sind auf der ordentlichen Vollversammlung zu verlesen.

§ 22 Protokolle

(1) Über jede Vorstandssitzung, Haussenatssitzung, Vollversammlung, Etagenversammlung, Sitzung des Belegungsausschusses und Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Sitzungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(2) Die Protokolle sind dem/der Haussprecher/in innerhalb von 2 Wochen vorzulegen. Die Protokolle werden durch den/die Haussprecher/in für mindestens 10 Jahre archiviert. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen und unter Kostenübernahme eine Abschrift anzufordern.

§ 23 Vereinsstrafen

(1) Der Haussenat kann bei Verstößen gegen die Hausordnung, die Vereinssatzung oder gegen die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse auf Antrag eines Senatsmitgliedes Bewohnern und Bewohnerinnen Verweise erteilen, die dem/der Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Bei mehr als zwei Verweisen oder bei besonderen Verfehlungen kann der Haussenat dem Vermieter mit absoluter Mehrheit die Kündigung empfehlen. Vor der Erteilung eines Verweises und vor der Beschlussfassung der Kündigungsempfehlung muss der/die Betroffene Gelegenheit haben, sich zu äußern.
(2) Der Haussenat, die Vollversammlung sowie der Vorstand sind darüber hinaus ermächtigt, für näher zu bestimmende Verfehlungen gegen das Vereinswesen durch Mitglieder Vereinsstrafen zu verhängen. Die bestimmten Verfehlungen und die Straffolgen sind dem jeweils aktuellen Maßnahmenkatalog “Vereinsstrafen”, der dauerhaft ortsüblich im Eingangsbereich des Walter-Eilender-Hauses auszuhängen ist, zu entnehmen.

§ 24 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur geändert werden, wenn in der Einladung zur Vollversammlung und bereits vorher durch ortsüblichen Aushang im Eingangsbereich des Walter-Eilender-Hauses mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung ausdrücklich auf einen Antrag zur Änderung der Satzung hingewiesen werden. Der Hinweis muss synoptisch die Änderung der Satzung sowie die Begründung der Satzungsänderungen beinhalten.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden ordentlichen Mitglieder bei der Vollversammlung.
(3) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem Registergericht zur Eintragung einzureichen.
(5) Soweit der Haussenat zur Änderung der Satzung berechtigt ist (Abschnitt IV – Einrichtungen des WEH e.V.), gelten die Abs. 1 und 4 entsprechend. Die Satzungsänderung durch den Haussenat bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Haussenatsmitglieder.

§ 25 Auflösung des Vereins

(1) Der WEH e.V. kann nur durch Beschluss der Vollversammlung aufgelöst werden, sofern diese Vollversammlung nur zum Zweck der Vereinsauflösung und der Bestimmung über die Abwicklung der Auflösung einberufen worden ist; § 24 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Vereinsauflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller ordentlichen Vereinsmitglieder.
(3) Sind weniger als zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend, ist die Vollversammlung zur Auflösung des WEH e.V. nicht beschlussfähig. In diesem Fall ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Vollversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit absoluter Mehrheit entscheidet. Darauf und auf den ursprünglichen Hinweis ist bei der Einladung zur erneuten Vollversammlung hinzuweisen.
(4) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(5) Das Vermögen ist zunächst zur Erfüllung der Vereinsverbindlichkeiten zu verwenden. Im Übrigen fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Kindertagesstätte an der RWTH e.V.“, Aachen, oder, falls dieser nicht mehr besteht, an die Studienstiftung des deutschen Volkes, Bonn, zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Die vorliegende Satzung wird jedem Mitglied schriftlich oder elektronisch zugeleitet und kann bei dem/der Haussprecher/in eingesehen werden.
(2) Bei Auslegungsschwierigkeiten dieser Satzung entscheidet der Haussenat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Diese Satzung tritt durch Beschluss der Gründungsversammlung unter der Bedingung der Eintragung in das Vereinsregister, nach der Eintragung bedingungslos in Kraft.
(4) Sollten Widersprüche gegen einzelne Paragraphen der Satzung durch das Vereinsregister erfolgen, ist der Vorstand berechtigt, diesen Paragraphen zu ändern.

Gegeben zu Aachen, den 19.11.2008 (Ort und Tag der Errichtung)
Unterschrift von mind. 7 Gründungsmitgliedern:
(aus Datenschutzgründen nur auf Anfrage beim Vorstand einzusehen)

de_DEDeutsch