Vereinsstrafen

Vereinsstrafen gemäß §23 Abs.2

Folgende Verfehlungen können im WEH. e.V. geahndet werden:

Der Vorstand kann dafür mehrheitlich eine oder mehrere der folgenden Strafen verhängen:

Alle Verfehlungen, die nicht in der Liste aufgeführt sind, deren Ahndung aber in einer übergeordneten Ordnung (Hausordnung, Gesetze) geregelt ist, können ebenso vom Vorstand gemäß dieses Kataloges geahndet werden und können in diesem Fall zusätzlich zur Strafverfolgung bei der entsprechenden Einrichtung angezeigt werden.

Ordnungen von Einrichtungen des WEH e.V. können weitere Strafmaßnahmen, die sich auf ihre Einrichtung beschränken müssen, festlegen.

Bei Verstößen gegen Beschlüsse der Etagenversammlung, wegen des „Störens der Etagengemeinschaft“ und dem wiederholten unentschuldigtem Fernbleiben von Etagenversammlungen handelt der Vorstand nur auf Anzeige der zuständigen Etagenversammlung.
Bei Verstößen gegen Ordnungen und Nutzungsregeln von Einrichtungen des WEH e.V. handelt der Vorstand nur auf Anzeige der entsprechenden Einrichtung.
Jedes ordentliche Mitglied kann beim Vorstand oder dem Haussenat ein Fehlverhalten zur Ahndung anzeigen.

Für die Anwendung des Maßnahmen-Kataloges gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Die §8 und §9 bleiben von dieser Regelung unberührt.
Für den Verzugsfall bei Schadensersatzforderungen regelt die Gebührenordnung näheres.

Weitergabe / Teilung des eigenen Internetzuganges mit anderen Personen

Die Bereitstellung des Vereins-Internetanschlusses an im Haus wohnende, aber nicht dem Verein angehörige Personen wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 € geahndet.

Wird der eigene Internetzugang einer Person zur Verfügung gestellt, die zum Zeitpunkt der Nutzung von einer Internetsperre betroffen ist, so wird der Internetzugang des teilenden Vereinsmitglieds bis zum Ablauf der ursprünglichen Sperre des betroffenen Mitglieds gesperrt.
Darüber hinaus wird die Internetsperre für beide Mitglieder um eine Woche verlängert.

Nachtruhestörung 0. Etage [Beschluss VV 02.07.2025]

Bei einem Verstoß gegen die Nachtruhe in Wohnzimmer oder Lernraum wird eine Sperre für Internet-, Wasch- und Raumbuchungen verhängt sowie eine Geldstrafe in Höhe von 50 € auf das Vereinskonto erhoben.
Die Sperre bleibt solange bestehen, bis der fällige Betrag vollständig beglichen wurde.

Langfristiger Ausschluss von Vereinseinrichtungen [Beschluss VV 22.10.2025]

Der Zeitraum verhängter Internetsperren soll zwischen 3 Tagen und 2 Wochen betragen.
In Ausnahmefällen kann, wenn sowohl der Vorstand als auch die Netzwerk-AG jeweils mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen, ein zeitlich unbegrenzter Ausschluss von allen Vereinseinrichtungen ausgesprochen werden.